§ 23 NachbG NRW - Einseitige Grenzwand
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
- 1.nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
- 2.die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
- 3.sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.