§ 78 IRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2300):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und ist nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz -EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748):

"Der Achte Teil wird wie folgt gefasst:

Achter Teil
Unterstützung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 78
Vorrang des Achten Teils

Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die im Zweiten und Dritten Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung."

Nach Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189) soll in § 78 die Wörter "auf die im Zweiten und Dritten Teil geregelten Ersuchen" durch die Wörter "auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregelten Ersuchen" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar.

(Änderungen anderer Vorschriften)