§ 9 ArchG M-V - Löschung der Eintragung (1)
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-5
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.der Eingetragene dies beantragt,
- 2.die Eintragungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 entfallen ist,
- 3.der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 getäuscht hat,
- 4.die Eintragung nach § 8 Abs. 1 zu versagen wäre,
- 5.in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architekten- oder in der Stadtplanerliste erkannt worden ist oder
- 6.der Eingetragene verstorben ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn
- 1.sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
- 2.nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
- 3.trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).