§ 5a ArchG M-V - Tragwerksplaner, Brandschutzplaner (1)
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-5
(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Vorschriften des § 2, des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, der §§ 9 und 10 sowie der §§ 23 bis 25 gelten für Tragwerksplaner und Brandschutzplaner entsprechend.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.