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  • ab 22.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 24 ThürLWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5(1) von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

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