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§ 29 PStG - Anzeige durch Personen

Bibliographie

Titel
Personenstandsgesetz (PStG)
Amtliche Abkürzung
PStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9

1Zur Anzeige sind verpflichtet

  1. 1.

    jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

  2. 2.

    die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

  3. 3.

    jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.