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§ 15 AbgG SLVersorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 bis § 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt, wenn deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.