§ 31 DEÜV - Sonderregelungen für die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. § 33 Abs. 2 gilt nicht. In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.
(2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.
(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung bei der See-Krankenkasse anzufordern.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend.
(5) Die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.
(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-Krankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft.
(7) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten entsprechend.