§ 31 DEÜV - Sonderregelungen für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) 1Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze und Vordrucke. 2§ 27 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 gelten nicht. 3In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen. 4Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.
(2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.
(3) 1Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung oder die Vordrucke bei der See-Krankenkasse anzufordern. 2§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1Für die Bundesknappschaft gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend. 2Ist die Bundesknappschaft die Annahmestelle für Meldungen nach dem Vierten Abschnitts, bestimmt sie die Fristen für die An- und Abmeldung.
(5) Die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen.
(6) Zulassungsstelle nach § 18 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist die See-Krankenkasse, für die Datenübermittlung nach Absatz 4 die Bundesknappschaft.
(7) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts gelten entsprechend.