§ 357 AktG - Verschmelzung von bergrechtlichen Gewerkschaften mit einer Aktiengesellschaft
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit können ohne Abwicklung mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens jeder der Gewerkschaften als Ganzes auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) 1Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 347a, 351 bis 352b, 353 sinngemäß. 2An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und die Gewerkenversammlung.
(3) 1Für den Beschluß nach § 340c Abs. 1 bedarf es bei der übertragenden Gewerkschaft einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 3Der Beschluß muß notariell beurkundet werden. 4Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Bergbehörde, die nach dem Bergrecht für die Bestätigung der Satzung zuständig ist. 5Die Bergbehörde darf die Bestätigung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse entgegensteht.
(4) Ist die Gewerkschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, so wird auch die Verschmelzung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gewerkschaft eingetragen.
(5) 1Die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewerkschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Gewerkschaft, die Gewerken und die Gläubiger der Gewerkschaft durch die Verschmelzung erleiden. 2§ 349 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 350 gelten sinngemäß.