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  • ab 14.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 GtDBWVAPrV - Arten des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Amtliche Abkürzung
GtDBWVAPrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-17-4

Der Vorbereitungsdienst besteht aus

  1. 1.

    einer berufspraktischen Studienzeit, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, oder

  2. 2.

    einem Bachelorstudium mit integrierten berufspraktischen Studienzeiten.