§ 28 GtDBWVAPrV - Zulassung zur mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
- Amtliche Abkürzung
- GtDBWVAPrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-17-4
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn beide Aufsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 müssen darüber hinaus die Gesamtzahl an Credit Points erreicht und die Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt, bestanden worden sein.
(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.