Versionsverlauf


  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 25 AZVOPol - Abweichung von Bezugszeiträumen durch Dienstvereinbarung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Amtliche Abkürzung
AZVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Durch Dienstvereinbarung in den Behörden kann der Bezugszeitraum

  1. 1.

    in § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für andere Schichtdienste als die in § 22 Absatz 1 genannten bis auf längstens sechs Monate, sowie

  2. 2.

    in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis auf längstens 52 Wochen, verlängert werden.

(2) Abweichungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz gewährt werden. Die Dienstvereinbarungen sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Information vorzulegen.