§ 25 GemHVO - Einziehung der Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
Die Einnahmen der Gemeinde sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.