§ 33 LWO - Inhalt und Form der Landeslisten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 12 mit einer Ausfertigung eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. 1.
    den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
  2. 2.
    Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,
  3. 3.
    Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

(2) Muss eine Landesliste von mindestens 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind diese Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 13 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angabe im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Landesliste sind beizufügen

  1. 1.
    die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 14, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sie für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Abgeordneten nach § 38 des Gesetzes bekannt sind,
  2. 2.
    die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 9, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
  3. 3.
    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 22 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt werden,
  4. 4.
    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Satz 5), sofern der Landeswahlvorschlag von mehr als 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

(4) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.