§ 9 HJagdG - Hegegemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
(1) 1Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten, gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft. 2Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Forstamtes, dessen Jagdfläche im Gebiet der Hegegemeinschaft liegt, ist Mitglied für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und Jagdrechtsinhaber. 4Die Mitglieder können sich vertreten lassen. 5Weitere fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. 6Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)