§ 43 HJagdG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

Die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Bildung, die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Satzungen von Jagdgenossenschaften und über die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs. 1, über die Bildung von Angliederungsgenossenschaften und über die Erhebung von Umlagen nach § 8 Abs. 4 und 5,

  2. 2.

    die Bildung von Hegegemeinschaften nach § 9 Abs. 1, insbesondere über die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, über die Erfordernisse der Satzung und über die gesetzliche Bildung nach Abs. 2,

  3. 3.
    1. a)

      Jagdzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, erster Halbsatz des Bundesjagdgesetzes, in jeweils geltender Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,

    2. b)

      Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz und Abs. 3 in jeweils gültiger Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,

    3. c)

      Ausnahmen von Schonzeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2,

  4. 4.

    die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz und die Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz, insbesondere über das Verfahren für die Jägerprüfung, über die Prüfungsausschüsse und über die Entschädigung der Mitglieder,

  5. 5.

    die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nach § 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,

  6. 6.

    über die Voraussetzungen für Fanggeräte und die Ausübung der Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2,

  7. 7.

    die Aufgabenübertragung auf die Vereinigungen der Jäger nach § 41 Abs. 2 sowie über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des Landesjagdbeirates nach § 41 Abs. 4 und 5,

  8. 8.

    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher und das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib,

  9. 9.

    die Fütterung von Schalenwild nach § 30 Abs. 2 bis 9 und

  10. 10.
    1. a)

      Ausnahmen von den Verboten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 17 bis 18, § 19a Satz 1 und § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie nach § 18 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 und § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2,

    2. b)

      abweichende Regelungen von den Bestimmungen nach den §§ 22, 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 4 und Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 und

    3. c)

      die Verpflichtung zur Duldung überjagender Hunde

    für von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach § 14d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 9. November 2020 V1), und für von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. EU Nr. L 79 S. 65), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/870 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. 2024 L Nr. 870), soweit es zur Wildseuchenbekämpfung und zur effektiven Umsetzung von Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich erscheint.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)