§ 21 LGG - Frauenbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Die Dienststelle hat, soweit sie nach § 7 zur Erarbeitung eines Frauenförderplanes verpflichtet ist, das Amt einer Frauenbeauftragten einzurichten, das die Dienststelle sowie die Bediensteten in allen Fragen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung berät und unterstützt. Ist ein halbes Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes gemäß § 22 noch keine Frauenbeauftragte gewählt und ernannt worden, so dürfen keine Einstellungen und Beförderungen von Männern in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorgenommen werden.
(2) § 4 des Universitätsgesetzes, § 28 des Musikhochschulgesetzes, § 23 des Fachhochschulgesetzes und § 28 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.