§ 24a LGG - Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Ist der Widerspruch erfolglos und der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann die Frauenbeauftragte innerhalb eines Monats nach schriftlicher oder elektronischer Mitteilung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle die Rechte der Frauenbeauftragten aus diesem Gesetz verletzt hat oder keinen oder einen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Frauenförderplan erstellt hat.
(2) Die Anrufung des Verwaltungsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Dienststelle trägt die der Frauenbeauftragten entstehenden Kosten.