§ 21 LGG - Frauenbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Die Dienststelle hat, soweit sie nach § 7 zur Erarbeitung eines Frauenförderplanes verpflichtet ist, das Amt einer Frauenbeauftragten einzurichten, das die Dienststelle sowie die Bediensteten in allen Fragen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung berät und unterstützt. Ist ein halbes Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes gemäß § 22 noch keine Frauenbeauftragte gewählt und ernannt worden, so dürfen keine Einstellungen und Beförderungen von Männern in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorgenommen werden.
(2) § 4 des Universitätsgesetzes , § 22 des Gesetzes Nr. 1338 über die Hochschule für Musik Saar, § 23 des Fachhochschulgesetzes und § 16 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste - Saar bleiben unberührt.