§ 50 LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Fluggäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 20 000 Euro. Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.

(2) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt genannten Schadensersatzforderungen sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren eine Sicherheit zu leisten. Die nach Absatz 1 erforderliche Unfallversicherung kann auf die Pflicht nach diesem Absatz angerechnet werden. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversicherung. § 43 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.