§ 22 KrO - Aufgaben des Kreistags
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Der Kreistag legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest. Er trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Er kann bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall auf die Landrätin oder den Landrat oder den Hauptausschuss übertragen, soweit nicht § 23 entgegensteht. Hat der Kreistag die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann er selbst entscheiden, wenn die Landrätin oder der Landrat oder der Hauptausschuss noch nicht entschieden hat.
(2) Der Kreistag ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind dem Kreistag mitzuteilen.
(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten von seinen Rechten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 und nach § 40 Abs. 2 bis zur Beschlussfassung des Kreistags nicht getroffen werden. § 51 Abs. 2 und § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.
(4) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrates. Er kann die Zuständigkeit auf den Hauptausschuss übertragen.