§ 21 KGG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
(1) Die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit und die Notwendigkeit der Zustimmung Einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. Der Beschluss über den Beitritt oder das Ausscheiden setzt einen Antrag des Beteiligten voraus; dies gilt nicht für das Ausscheiden, wenn die Verbandssatzung einen Ausschluss vorsieht und die in ihr bestimmten Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(2) Jedes Verbandsmitglied kann ungeachtet der Voraussetzungen des Abs. 1 seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus wichtigem Grund bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausscheiden oder zur Kündigung eines Verbandsmitglieds aus wichtigem Grund mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung des Zweckverbandes, das Ausscheiden oder die Kündigung aus wichtigem Grund erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die durch die Auflösung, das Ausscheiden oder die Kündigung bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist.
(4) Ein Pflichtverband bedarf für jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. Sind die Gründe für die Bildung eines Pflichtverbandes weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber dem Pflichtverband erklären. Der Pflichtverband besteht in diesem Falle als Freiverband weiter. Innerhalb von sechs Monaten kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären.
(5) Für Änderungen der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus wichtigem Grund gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 sinngemäß.