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§ 2 NVersRücklG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
NVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442020000000

Die Versorgungsrücklagen dürfen nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Sie sind ab dem 1. Januar 2014 gleichmäßig über einen Zeitraum von 15 Jahren für diesen Zweck einzusetzen.