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§ 5 ThürGerOrgG - Verhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Amtliche Abkürzung
ThürGerOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
300-5

Hat eine Hauptverhandlung in Strafsachen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so wird sie in der bisherigen Besetzung weitergeführt; der Spruchkörper besteht insoweit als Teil des nach den §§ 3 und 4 bestimmten Gerichtes fort.