§ 51g KomWO - Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 5 Abs. 1 kann mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Parlamentswahl (§ 19 Abs. 1 EuWO, § 20 Abs. 1 BWO oder § 13 Abs. 1 LWO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalen Wahlen und die Parlamentswahl gleichzeitig stattfinden und dass Wähler, die bei den kommunalen Wahlen und bei der Parlamentswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung nach § 26 Abs. 1 kann mit der Wahlbekanntmachung für die Parlamentswahl (§ 41 Abs. 1 EuWO, § 48 Abs. 1 BWO oder § 31 Abs. 1 LWO) verbunden werden. In diesem Fall soll darauf hingewiesen werden, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.