§ 1786 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1786 Abs. 1 Nr. 1: I.d.F.d. § 48 Abs. 2 G v. 09.07.1922 I 633
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
- 1.eine Frau, welche zwei und mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
- 2.wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 3.wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht;
- 4.wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
- 5.wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
- 6.wer nach § 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird;
- 7.wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
- 8.wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.