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§ 11 PSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Amtliche Abkürzung
PSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Wuerttemberg
Gliederungs-Nr.
2207 2

Lehrer an öffentlichen Schulen können für eine Gesamtdauer bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und an Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) im Lande beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Lande tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleich zu achten.