§ 9 PSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
- Amtliche Abkürzung
- PSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2207
Die Bezeichnung der Ersatzschule muss unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Grundsätze eine Angabe über die Schulart enthalten; bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren kann anstelle der Schulart der Schultyp treten.