§ 23 PSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
- Amtliche Abkürzung
- PSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2207
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen:
- 1.
für die Genehmigung und die Anerkennung der Ersatzschulen, insbesondere über
- a)
die Gleichwertigkeit von Lehrziel, Lehrgegenstand, Aufbau und Ausbildungsdauer;
- b)
die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer;
- c)
die erforderlichen Angaben und Unterlagen über die Schule, die Person des Unternehmers und die Lehrer;
- d)
die verantwortliche Führung der Schule;
- e)
die vorläufige Aufnahme des Schulbetriebs;
- 2.
für die Anzeige und die Anerkennung der Ergänzungsschulen, insbesondere über
- a)
die erforderlichen Angaben und Unterlagen über die Schule, die Person des Unternehmers und die Lehrer;
- b)
die verantwortliche Führung der Schule;
- 3.
über die Prüfungsordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3; für die Anforderungen gilt § 89 Abs. 3 des Schulgesetzes entsprechend;
- 4.
über die für die staatliche Finanzhilfe erforderlichen Unterlagen und Nachweise;
- 5.
für den Zuschuss des Landes zum Versorgungsaufwand der Schule hinsichtlich des Eintrittes des Versorgungsfalles und hinsichtlich des Umfanges der für den Zuschuss des Landes maßgeblichen Versorgungsbezüge der Schule;
- 6.
für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und für die Zeugnisse der Schüler der anerkannten Ersatzschulen gemäß § 3 Abs. 2; für die Anforderungen gilt § 89 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes entsprechend;
- 7.
über die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand, die Höhe der Kostenrichtwerte, das Bewilligungsverfahren sowie über die Rückforderung und Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches bei der Förderung des privaten Schulhausbaues;
- 8.
über die Bildungsgänge nach § 18 Absatz 1 Satz 2, bei denen bei der Ermittlung der Schülerzahl vom Stichtag der amtlichen Schulstatistik abgewichen werden kann, und wie die Schülerzahl, die dem Zuschuss zugrunde zu legen ist, ermittelt wird;
- 9.
über die Fälligkeit und das Einzugsverfahren der Versorgungsabgabe nach § 11 Absatz 2.
Rechtsverordnungen nach Satz 1, die das Kultusministerium nicht selbst erlässt, werden im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen.