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§ 67 PStV - Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Amtliche Abkürzung
PStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9-1

(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen

  1. 1.

    in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes),

  2. 2.

    in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes).

(2) 1In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. 2Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.

(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.