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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 68 PStV - Fortführung des Heiratseintrags

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Amtliche Abkürzung
PStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9-1

Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.