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§ 81a SächsBG - Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Hat der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen. Dies gilt nicht, wenn der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist. Liegt ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichtes vor, gilt der festgestellte Schmerzensgeldbetrag der Höhe nach als angemessen.

(2) Die Erfüllungsübernahme ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit eines Vollstreckungstitels im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.