Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG)
Amtliche Abkürzung
SGerOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
300-9

Vom 23. Oktober 1974 (Amtsbl. S. 1003)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 79) (1)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Organisation der ordentlichen Gerichte im SaarlandI
Oberlandesgericht und Landgericht§ 1
Amtsgerichte§ 2
Änderung der Gerichtsbezirke§ 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften§ 4
II
Inkrafttreten§ 5

Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 79), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2017 (Amtsbl. I S. 1005):

"Artikel 7
Übergangsbestimmungen

Die Zuständigkeit in Sachen, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig oder rechtshängig geworden sind (Altverfahren), richtet sich vorbehaltlich einer Sonderzuweisung durch oder aufgrund Gesetzes ab dem 1. Januar 2018 nach den folgenden Bestimmungen:

  1. 1.

    Soweit dieses Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2018 einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen ganz oder teilweise neu zuweist, gilt das auch für Altverfahren. Für die Durchführung einer vor dem 1. Januar 2018 begonnenen, aber noch nicht beendeten Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat, es sei denn, die zur Urteilsfindung bei dem neu zuständigen Gericht berufenen Personen sind mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung personenidentisch.

  2. 2.

    Soweit dieses Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Bezirksgrenzen der Gerichte verändert, bleibt das bisher zuständige Gericht für Altverfahren zuständig. Abweichend hiervon ist

    1. a)

      in Vereinsregistersachen das Gericht zuständig, das zuständig wäre, wenn die Eintragung in das Vereinsregister erst nach dem 31. Dezember 2017 beantragt worden wäre,

    2. b)

      in Kindschaftssachen, die die Vormundschaft betreffen, in Betreuungs- und in Unterbringungssachen (§§ 151 Nummer 4, 271, 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), das Gericht zuständig, das zuständig wäre, wenn das Verfahren erst nach dem 31. Dezember 2017 anhängig gemacht worden wäre. § 152 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten."