Art. I SGerOG - Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG)
- Amtliche Abkürzung
- SGerOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 300-9
§ 1
Oberlandesgericht und Landgericht
Für das Gebiet des Saarlandes sind ein Oberlandesgericht und ein Landgericht eingerichtet; sie haben ihren Sitz in Saarbrücken.
§ 2
Amtsgerichte
(1) Die Bezirke der Amtsgerichte Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen, die ihren Sitz in den genannten Gemeinden haben, werden nach Maßgabe des Absatzes 2 neu abgegrenzt.
(2) Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Amtsgerichte umfassen die nachfolgend aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:
- 1.
der Amtsgerichtsbezirk Homburg die Gemeinden Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg und Kirkel,
- 2.
der Amtsgerichtsbezirk Lebach die Gemeinden Lebach, Nalbach, Saarwellingen und Schmelz,
- 3.
der Amtsgerichtsbezirk Merzig die Gemeinden Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern und Weiskirchen,
- 4.
der Amtsgerichtsbezirk Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen und Spiesen-Elversberg,
- 5.
der Amtsgerichtsbezirk Ottweiler die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler und Schiffweiler,
- 6.
der Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken und Sulzbach,
- 7.
der Amtsgerichtsbezirk Saarlouis die Gemeinden Bous, Dillingen, Ensdorf, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen,
- 8.
der Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert die Gemeinden Mandelbachtal und St. Ingbert,
- 9.
der Amtsgerichtsbezirk St. Wendel die Gemeinden Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel und Tholey,
- 10.
der Amtsgerichtsbezirk Völklingen die Gemeinden Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen und Völklingen.
§ 3
Änderung der Gerichtsbezirke
(1) Werden aus einer Gemeinde mehrere Gemeinden gebildet, so gehören diese Gemeinden dem Gerichtsbezirk an, dem die bisherige Gemeinde angehörte.
(2) Werden aus mehreren Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet, so gehören die neuen Gemeinden zu dem Gerichtsbezirk, dem vor der Neubildung die Gebietsteile mit der höchsten Einwohnerzahl angehörten.
(3) Ändert sich die Gerichtseinteilung des § 2 auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt, § 2 unter Berücksichtigung dieser Veränderungen neu bekanntzumachen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.
§ 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Abkommen zwischen dem Saarland und anderen Ländern über die Ausübung von Gerichtsbarkeit oder über die Bildung gemeinsamer Gerichte bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Rechtsvorschriften, durch welche einem Amtsgericht die Erledigung bestimmter Angelegenheiten für mehrere Amtsgerichte zugewiesen ist.