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§ 20 WehrbeschwONotwendige Auslagen und Kosten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
WehrbeschwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Auslagen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 129 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 132 Abs. 8 sowie § 134 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.