§ 24b KWG - Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu veranstalten, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.