§ 18 DEÜV - Zulassung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) 1Die Datenübermittlung bedarf der Zulassung. 2Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) 1Die zuständige Einzugsstelle (Zulassungsstelle) entscheidet über die Zulassung. 2Im Einvernehmen mit ihrem Landesverband kann sie mit einem Kassenverband, einem vergleichbaren Zusammenschluss von Krankenkassen, einem Landesverband oder einem Bundesverband vereinbaren, dass dieser für sie über die Zulassung entscheidet.

(3) 1Führt ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen, entscheidet über die Zulassung abweichend von Absatz 2 der Landesverband der Krankenkasse oder die landesweite Krankenkasse, in deren Bezirk die zentrale Kontenführung erfolgt. 2Sind Meldungen an verschiedene Einzugsstellen zu erstatten, kann das Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung unter diesen die Zulassungsstelle wählen. 3Der Landesverband oder die bundesweite Krankenkasse kann eine Vereinbarung entsprechend Absatz 2 Satz 2 abschließen.

(4) 1Erstattet ein Arbeitgeber Meldungen an verschiedene Einzugsstellen, kann er unter diesen die Zulassungsstelle wählen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Einzelheiten über die Unterrichtung der betroffenen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.