§ 18 DEÜV - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

1Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.