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Art. 72 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

Das Präsidium führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages.