§ 43 GKGBbg - Anordnung der kommunalen Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-2
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Kommunen zur Zusammenarbeit bei einzelnen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten verpflichten und dazu erforderliche Maßnahmen anordnen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist. Gründe des öffentlichen Wohls liegen insbesondere dann vor, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die mangelnde Leistungsfähigkeit einer der betroffenen Kommunen gefährdet oder aus sonstigen Gründen nicht dauerhaft gesichert ist.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann insbesondere anordnen,
- 1.
eine andere Kommune mit der Durchführung einzelner Aufgaben durch mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu beauftragen,
- 2.
einzelne Aufgaben von einer Kommune auf eine andere Kommune durch delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu übertragen,
- 3.
einem Zweckverband beizutreten oder sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zu beteiligen,
- 4.
mit anderen Kommunen einen Zweckverband zu bilden oder eine gemeinsame kommunale Anstalt zu errichten,
- 5.
mehrere Zweckverbände zu einem Zweckverband zusammenzuschließen,
- 6.
einen Zweckverband in einen anderen Zweckverband einzugliedern,
- 7.
kommunale Anstalten oder gemeinsame kommunale Anstalten zu einer gemeinsamen kommunalen Anstalt umzuwandeln.
(3) Darüber hinaus kann die Kommunalaufsichtsbehörde die zur Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Anordnungen treffen. Hierzu kann sie insbesondere anordnen,
- 1.
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder andere Verträge zu kündigen oder aufzuheben,
- 2.
einen Zweckverband oder eine gemeinsame kommunale Anstalt aufzulösen,
- 3.
aus einem Zweckverband oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt auszutreten oder die Mitgliedschaft oder Trägerschaft zu kündigen.
Zudem kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Abgabe von durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Erklärungen durch andere Kommunen anordnen, soweit dies zur Umsetzung ihrer Anordnungen oder der Anordnungen einer anderen Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist.
(4) Die Anordnung der kommunalen Zusammenarbeit kann befristet oder räumlich beschränkt werden.
(5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hört die betroffenen Kommunen schriftlich an. Anschließend sind die beabsichtigten Maßnahmen mündlich zu erörtern. Zu dem Erörterungstermin ist mindestens einen Monat vorher einzuladen. Den Beteiligten ist vor einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Gelegenheit zu geben, in einer angemessenen Frist die beabsichtigten Maßnahmen freiwillig umzusetzen.
(6) Für die Ersatzvornahme gilt § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(7) Sind die Gründe für die Anordnung einer kommunalen Zusammenarbeit weggefallen, können die beteiligten Kommunen die kommunale Zusammenarbeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
(8) Für die Aufstellung oder Durchführung von Bauleitplänen kann die kommunale Zusammenarbeit nicht angeordnet werden.