§ 40 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs gibt den Antrag des Mitglieds der Regierung im Staatsanzeiger bekannt.
(2) Eine Gruppe des Landtags, die mindestens ein Viertel seiner Mitglieder umfasst, kann dem Verfahren beitreten.
(3) Vorermittlungen können in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 angeordnet werden.