§ 41 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
Wird gegen ein Mitglied der Regierung Ministeranklage wegen einer Tat erhoben, die Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung ist, so wird dieses Verfahren eingestellt.