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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 8 NachbG NRW - Voraussetzungen der Errichtung

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn

  1. 1.
    die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
  2. 2.
    der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.