§ 8 NachbG NRW - Voraussetzungen der Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
- 1.die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
- 2.der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.