§ 19 SparkG - Widerspruch gegen Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, gesetz- oder sat-zungswidrigen Beschlüssen des Verwaltungsrates und Kreditausschusses zu wider-sprechen.
(2) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(3) Der Kreditausschuss hat innerhalb eines Monats die Entscheidung des Verwal-tungsrates zu beantragen, wenn er den Widerspruch nicht als begründet anerkennt.
(4) Der Gewährträger kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungs-rates haftbar machen, wenn sie oder er ihrer oder seiner Verpflichtung, einen gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss zu beanstanden, vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachkommt und der Sparkasse hierdurch Schaden entsteht.