§ 39 BOKraft - Benutzung des Taxischildes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Amtliche Abkürzung
- BOKraft
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1-2
Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muss das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen und Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.