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§ 39 BOKraft - Benutzung des Taxischildes

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Amtliche Abkürzung
BOKraft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1-2

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muss das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen und Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.