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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 4 ZKBSV - Beteiligung anderer Personen und Stellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Amtliche Abkürzung
ZKBSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-60-1-2

(1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesminister sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.

(2) Auf Beschluss der Kommission werden der Antragsteller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverständige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zugelassen.