§ 15 ZKBSV - Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
- Amtliche Abkürzung
- ZKBSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-60-1-2
(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.
(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.