§ 59 LDG NRW - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LDG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20340
(1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, soweit das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
- 1.auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
- 2.die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es kann das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.
(4) § 275 Abs. 1 StPO gilt entsprechend.