LDG NRW,NW - Landesdisziplinargesetz

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

Vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Persönlicher Geltungsbereich1
Sachlicher Geltungsbereich2
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung3
Gebot der Beschleunigung4
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Arten der Disziplinarmaßnahmen5
Verweis6
Geldbuße7
Kürzung der Dienstbezüge8
Zurückstufung9
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis10
Kürzung des Ruhegehalts11
Aberkennung des Ruhegehalts12
Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme13
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren14
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs15
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte16
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
Einleitung von Amts wegen17
Einleitung auf Antrag18
Ausdehnung und Beschränkung19
Kapitel 2
Durchführung
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung20
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen21
Verhältnis zum Strafverfahren und zu anderen Verfahren22
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren23
Beweiserhebung24
Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige25
Herausgabe von Unterlagen26
Beschlagnahmen und Durchsuchungen27
Unterbringung im Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten28
Protokoll29
Innerdienstliche Informationen30
Abschließende Anhörung31
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
Zuständigkeit32
Einstellungsverfügung33
Disziplinarverfügung34
Erhebung der Disziplinarklage35
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren36
Kostentragungspflicht37
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Zulässigkeit38
Rechtswirkungen39
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge40
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
(weggefallen)41-42
Kapitel 6
Vertreterin oder Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen
(weggefallen)43-44
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
Zuständigkeit45
Kammer für Disziplinarsachen46
Zusammensetzung47
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts48
Nichtheranziehung einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers49
Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers50
Senate für Disziplinarsachen51
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
Erhebung der Disziplinarklage52
Nachtragsdisziplinarklage53
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift54
Beschränkung des Disziplinarverfahrens55
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren56
Beweisaufnahme57
Nichtöffentlichkeit der Verhandlung58
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil59
Entscheidung durch Beschluss60
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse61
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung62
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen63
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung64
Berufungsverfahren65
Abschnitt 2
Beschwerde
Zulässigkeit66
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Revision; Ausschluss der Sprungrevision67
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Wiederaufnahmegründe68
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme69
Frist, Verfahren70
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts71
Entscheidung durch Beschluss72
Rechtswirkungen, Entschädigung73
Kapitel 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten74
Gerichtskosten75
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts76
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten77
Begnadigung78
Teil 6
Besondere Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte von Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren79
Beamtinnen und Beamte der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes80
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten81
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen82
Verwaltungsvorschriften83
(weggefallen)84

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LDG NRW - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 201() (GV. NRW. S. :HO) in der jeweils geltenden Fassung oder nach altem Recht beziehen, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt.

(3) Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu entscheiden haben, bestimmt sich in Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes nach den Sätzen 2 bis 4 des § 46 Abs. 3.

§ 2 LDG NRW - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangene als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Für Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 LDG NRW - Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

(1) Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Soweit nach diesem Gesetz im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte muss Zustellungen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, die der dienstvorgesetzten Stelle angezeigt worden ist.